Der Flüssiggastank und die Flüssiggasleitungen sind Teil der Flüssiggasinstallation. Wenn eine neue Anlage gebaut wird, wird der Flüssiggastank in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung installiert und Flüssiggasleitungen und -geräte werden in Übereinstimmung mit der Norm NBN D51-006 (die auch in der Gesetzgebung enthalten ist) installiert. Bevor eine neue Flüssiggasanlage in Betrieb genommen werden kann, müssen die Anmeldung bei der Gemeinde und das Leitungszertifikat (oder die Zertifikate) vorliegen, damit der EDTC (External Technical Control Department) eine Inbetriebnahmeprüfung durchführen kann. Ein konformes Inbetriebnahmeprotokoll ist ein Dokument, das nachweist, dass die Flüssiggasanlage des Anwenders alle gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften erfüllt.
Es gelten die folgenden Gesetzgebungen:
Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass die gesamte Flüssiggasanlage periodisch (alle 5 Jahre) von einem EDTC auf Dichtheit geprüft werden muss. Das bedeutet, dass sowohl der Flüssiggastank als auch die Flüssiggasleitungen (die Gasleitung vom Service-Hahn des Gastanks bis zum Absperr-Hahn für das Verbrauchsgerät, für das der Anwender verantwortlich ist) geprüft werden müssen.
Wir empfehlen, den Tank und die Leitungen alle 5 Jahre gleichzeitig überprüfen zu lassen. Folglich kann ein positives Gutachten für die Anlage nur dann von der EDTC ausgestellt werden, wenn beide Teile der Anlage geprüft und für konform befunden werden. Erst dann können die Gaslieferungen für den betreffenden Flüssiggastank fortgesetzt werden.
Um die Dichtheitsprüfung durchführen zu können, muss die Flüssiggasleitung in der Regel mit einem T-Stück oder einem Messpunkt versehen werden. Mit dem Messpunkt prüft der Prüfer die Gasleitung auf eventuelle Undichtigkeiten. Die Anwesenheit des Anwenders zum Zeitpunkt der Prüfung ist selbstverständlich erforderlich.
Bei der Inspektion muss der Anwender dem Inspektor die Rohrleitungsbescheinigung(en) vorlegen. Diese(s) Zertifikat(e) wurde(n) vom Installateur erstellt, als die Flüssiggasleitung installiert wurde.
Wenn alles in Ordnung ist, erhält der Anwender ein positives Gutachten für den Flüssiggastank und die Flüssiggasleitungen. Nur mit diesem positiven Gutachten und allen gesetzlich vorgeschriebenen Dokumenten und Bescheinigungen zusammen kann und darf der Flüssiggastank vom Gaslieferanten befüllt werden. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht, um die Sicherheit des Anwenders, des Gaslieferanten und des Installateurs zu gewährleisten.